«Nein zum schleichenden EU-Beitritt»
Binnenmarkt
Es war eines der zentralen Ziele der Europäischen Union, all ihre Mitgliedländer in einen
einheitlichen Binnenmarkt zu integrieren.
In diesem Binnenmarkt wurden für einen zur EU gehörenden Wirtschaftsraum, der von Ams-
terdam bis Bukarest, von Helsinki bis Palermo reicht, einheitliche rechtliche Bestimmungen
für wirtschaftliche Tätigkeit festgelegt.
Der Binnenmarkt wurde also Tatsache, indem für die gesamte wirtschaftliche Aktivität in-
nerhalb der EU für alle EU-Mitglieder die genau gleichen Regeln und Gesetze verbindlich
festgelegt wurden. Binnenmarkt-Regelungen sind gesetzliche Bestimmungen, die für die
wirtschaftliche Tätigkeit in und zwischen allen EU-Mitgliedstaaten sowohl einheitlich als
auch verbindlich sind.
Die Schweiz und der EU-Binnenmarkt
Die Schweiz gehört dem EU-Binnenmarkt nicht an – weil sie nicht Mitglied der EU ist. Sie
schafft die Gesetze, welche die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz regeln, autonom – als
selbständiger Staat. Die von der EU geschaffenen Binnenmarkt-Regelungen wurden bisher
nie automatisch auch für die Schweiz verbindlich.
Mittels bilateralen Verträgen ist die Schweiz keineswegs dem Binnenmarkt der EU beigetre-
ten. Ziel dieser Verträge war und ist es vielmehr, zwischen zwei souveränen, eigenständigen
Verhandlungspartnern – der EU auf der einen, der Schweiz auf der andern Seite – einver-
nehmlich die Bedingungen für gegenseitigen Marktzutritt auszuhandeln. Marktzutritt heisst
indessen nicht Binnenmarkt-Mitgliedschaft.
Marktzutritt heisst nicht Beitritt zum Binnenmarkt
Der Vorgang ist vergleichbar mit Verhandlungen für einen Freihandelsvertrag. Als die
Schweiz zum Beispiel mit der Republik Südkorea einen Freihandelsvertrag aushandelte und
schliesslich abschloss, regelten die beiden Vertragspartner Erleichterungen für gegenseitigen
Marktzutritt. Weder übernahm die Schweiz dabei die südkoreanische Wirtschafts-, Wäh-
rungs- und Konjunkturgesetzgebung noch übernahm Südkorea entsprechende schweizeri-
sche Gesetze. Beide Länder blieben souverän in ihrer Gesetzgebung. Wenn die EU sich heute
um einen Freihandelsvertrag mit den USA bemüht, übernimmt sie ebensowenig US-Gesetze
wie die USA EU-Gesetze übernimmt.
Geht es um Marktzutritt, regeln die darum bemühten, gleichberechtigten Verhandlungs-
partner die Bedingungen, welche den Handel sowie wirtschaftliche Kooperation zwischen
den Vertragsländern grenzüberschreitend erleichtern – ohne dass einer der Vertragspartner
seine Souveränität über seine Gesetzgebung preisgibt.
Personenfreizügigkeit: Pfeiler des EU-Binnenmarktes
Wenn – wie das gegenwärtig der Fall ist – die EU die Personenfreizügigkeit zum integralen
Bestandteil des EU-Binnenmarktes erklärt, so ist diese Feststellung selbstverständlich für alle
EU-Mitgliedländer verbindlich.
Ein EU-Nichtmitglied wie die Schweiz ist davon allerdings nicht betroffen. Die EU unterhält
mit zahlreichen EU-Nichtmitgliedern vertraglich vereinbarte Wirtschaftsbeziehungen, welche
in keiner Art und Weise an die Personenfreizügigkeit gebunden sind.
Der Rahmenvertrag würde das Verhältnis verändern
Anders würde die Situation für die Schweiz, wenn der Rahmenvertrag Tatsache würde, mit
welchem der Bundesrat gegenwärtig die «institutionelle Einbindung» der Schweiz in den
Beschlussfassungs-Apparat der EU festlegen will.
Als in die EU «institutionell eingebunden» soll die Schweiz gemäss den Vorstellungen des
Bundesrats fortan sämtliche von der EU einseitig getroffenen Beschlüsse, die irgend einen
Gegenstand in einem bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der EU betreffen, automatisch als für unser Land verbindlich übernehmen. Weil die Schweiz dabei auf jegliche
Mitbestimmung zur Entstehung neuer Regelungen verzichtet, dürfte die EU dieses Zuge-
ständnis als Aufforderung verstehen, unser Land Schritt für Schritt den in der EU geltenden
Binnenmarkt-Regelungen zu unterstellen.
Die Schweiz würde – gemäss dem vom Bundesrat verabschiedeten Verhandlungsmandat für
den Rahmenvertrag – aus freien Stücken auf ihre Vertragshoheit verzichten – also auf ihr
Recht, Verträge nach eigenen Interessen abzuschliessen. Sie überlässt die Entscheidung dar-
über, was fortan gelten soll, vollumfänglich der Gegenseite. Sie nimmt – gleichsam als Unter-
tan – automatisch an, was die Europäische Union in Brüssel beschliesst.
Dieses Untertanen-Verhältnis will der Bundesrat im Rahmenvertrag mit der EU zusätzlich mit
der Bereitschaft bekräftigen, bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Ver-
trägen den Entscheid des EU-Gerichtshofs – also des höchsten Gerichts der Gegenseite – als
letztinstanzlich und damit unumstösslich anzuerkennen.
Drittens will der Bundesrat der EU ausdrücklich das Recht einräumen, Sanktionen gegen die
Schweiz zu erlassen, falls die Schweiz – zum Beispiel wegen eines Volksentscheids – einen
Entscheid des EU-Gerichtshofs einmal nicht übernehmen kann. Mit diesem Zugeständnis
unterstellt sich der Bundesrat gleichsam der Super-Guillotine Brüssels. Denn allein die EU
erhielte ein Sanktionsrecht – das anzuwenden Brüssel jederzeit androhen könnte. Von Ge-
genseitigkeit keine Spur.
Die Rechtswirkung
Wer sich fremdem Recht unterstellt und die letztinstanzliche Auslegung des fremden Rechts
auch noch einem fremden Gericht, dem Gericht der Gegenpartei nämlich, zubilligt, hat auf-
gehört, ein souveräner Staat zu sein.
Die Schweiz würde via Rahmenvertrag nicht Mitglied, sie würde eher entrechteter Satellit
des EU-Binnenmarktes.
« Interrogativi e perplessità in relazione al nuovo progetto di campus USI-SUPSI a Viganello «NO alla strisciante adesione all’UE» »