«Nein zum schleichenden EU-Beitritt»

Mag 15 • Deutsche Seite • 2566 Views • Commenti disabilitati su «Nein zum schleichenden EU-Beitritt»

Binnenmarkt

 

 

Es war eines der zentralen Ziele der Europäischen Union, all ihre Mitgliedländer in einen

einheitlichen Binnenmarkt zu integrieren.

In diesem Binnenmarkt wurden für einen zur EU gehörenden Wirtschaftsraum, der von Ams-

terdam bis Bukarest, von Helsinki bis Palermo reicht, einheitliche rechtliche Bestimmungen

für wirtschaftliche Tätigkeit festgelegt.

Der Binnenmarkt wurde also Tatsache, indem für die gesamte wirtschaftliche Aktivität in-

nerhalb der EU für alle EU-Mitglieder die genau gleichen Regeln und Gesetze verbindlich

festgelegt wurden. Binnenmarkt-Regelungen sind gesetzliche Bestimmungen, die für die

wirtschaftliche Tätigkeit in und zwischen allen EU-Mitgliedstaaten sowohl einheitlich als

auch verbindlich sind.

 

Die Schweiz und der EU-Binnenmarkt

 

Die Schweiz gehört dem EU-Binnenmarkt nicht an – weil sie nicht Mitglied der EU ist. Sie

schafft die Gesetze, welche die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz regeln, autonom – als

selbständiger Staat. Die von der EU geschaffenen Binnenmarkt-Regelungen wurden bisher

nie automatisch auch für die Schweiz verbindlich.

 

Mittels bilateralen Verträgen ist die Schweiz keineswegs dem Binnenmarkt der EU beigetre-

ten. Ziel dieser Verträge war und ist es vielmehr, zwischen zwei souveränen, eigenständigen

Verhandlungspartnern – der EU auf der einen, der Schweiz auf der andern Seite – einver-

nehmlich die Bedingungen für gegenseitigen Marktzutritt auszuhandeln. Marktzutritt heisst

indessen nicht Binnenmarkt-Mitgliedschaft.

 

Marktzutritt heisst nicht Beitritt zum Binnenmarkt

 

Der Vorgang ist vergleichbar mit Verhandlungen für einen Freihandelsvertrag. Als die

Schweiz zum Beispiel mit der Republik Südkorea einen Freihandelsvertrag aushandelte und

schliesslich abschloss, regelten die beiden Vertragspartner Erleichterungen für gegenseitigen

Marktzutritt. Weder übernahm die Schweiz dabei die südkoreanische Wirtschafts-, Wäh-

rungs- und Konjunkturgesetzgebung noch übernahm Südkorea entsprechende schweizeri-

sche Gesetze. Beide Länder blieben souverän in ihrer Gesetzgebung. Wenn die EU sich heute

um einen Freihandelsvertrag mit den USA bemüht, übernimmt sie ebensowenig US-Gesetze

wie die USA EU-Gesetze übernimmt.

 

 

 

Geht es um Marktzutritt, regeln die darum bemühten, gleichberechtigten Verhandlungs-

partner die Bedingungen, welche den Handel sowie wirtschaftliche Kooperation zwischen

den Vertragsländern grenzüberschreitend erleichtern – ohne dass einer der Vertragspartner

seine Souveränität über seine Gesetzgebung preisgibt.

 

Personenfreizügigkeit: Pfeiler des EU-Binnenmarktes

 

Wenn – wie das gegenwärtig der Fall ist – die EU die Personenfreizügigkeit zum integralen

Bestandteil des EU-Binnenmarktes erklärt, so ist diese Feststellung selbstverständlich für alle

EU-Mitgliedländer verbindlich.

 

Ein EU-Nichtmitglied wie die Schweiz ist davon allerdings nicht betroffen. Die EU unterhält

mit zahlreichen EU-Nichtmitgliedern vertraglich vereinbarte Wirtschaftsbeziehungen, welche

in keiner Art und Weise an die Personenfreizügigkeit gebunden sind.

 

Der Rahmenvertrag würde das Verhältnis verändern

 

Anders würde die Situation für die Schweiz, wenn der Rahmenvertrag Tatsache würde, mit

welchem der Bundesrat gegenwärtig die «institutionelle Einbindung» der Schweiz in den

Beschlussfassungs-Apparat der EU festlegen will.

 

Als in die EU «institutionell eingebunden» soll die Schweiz gemäss den Vorstellungen des

Bundesrats fortan sämtliche von der EU einseitig getroffenen Beschlüsse, die irgend einen

Gegenstand in einem bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der EU betreffen, automatisch als für unser Land verbindlich übernehmen. Weil die Schweiz dabei auf jegliche

Mitbestimmung zur Entstehung neuer Regelungen verzichtet, dürfte die EU dieses Zuge-

ständnis als Aufforderung verstehen, unser Land Schritt für Schritt den in der EU geltenden

Binnenmarkt-Regelungen zu unterstellen.

 

Die Schweiz würde – gemäss dem vom Bundesrat verabschiedeten Verhandlungsmandat für

den Rahmenvertrag – aus freien Stücken auf ihre Vertragshoheit verzichten – also auf ihr

Recht, Verträge nach eigenen Interessen abzuschliessen. Sie überlässt die Entscheidung dar-

über, was fortan gelten soll, vollumfänglich der Gegenseite. Sie nimmt – gleichsam als Unter-

tan – automatisch an, was die Europäische Union in Brüssel beschliesst.

 

Dieses Untertanen-Verhältnis will der Bundesrat im Rahmenvertrag mit der EU zusätzlich mit

der Bereitschaft bekräftigen, bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Ver-

trägen den Entscheid des EU-Gerichtshofs – also des höchsten Gerichts der Gegenseite – als

letztinstanzlich und damit unumstösslich anzuerkennen.

 

Drittens will der Bundesrat der EU ausdrücklich das Recht einräumen, Sanktionen gegen die

Schweiz zu erlassen, falls die Schweiz – zum Beispiel wegen eines Volksentscheids – einen

Entscheid des EU-Gerichtshofs einmal nicht übernehmen kann. Mit diesem Zugeständnis

unterstellt sich der Bundesrat gleichsam der Super-Guillotine Brüssels. Denn allein die EU

erhielte ein Sanktionsrecht – das anzuwenden Brüssel jederzeit androhen könnte. Von Ge-

genseitigkeit keine Spur.

 

Die Rechtswirkung

 

Wer sich fremdem Recht unterstellt und die letztinstanzliche Auslegung des fremden Rechts

auch noch einem fremden Gericht, dem Gericht der Gegenpartei nämlich, zubilligt, hat auf-

gehört, ein souveräner Staat zu sein.

 

Die Schweiz würde via Rahmenvertrag nicht Mitglied, sie würde eher entrechteter Satellit

des EU-Binnenmarktes.

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