Die Prostitution ist kein „Beruf wie jeder andere“
Editorial
Die Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution hat eine besondere Subkommission der Gesetzgebungskommission des Grossen Rates über ein Jahr lang beschäftigt, mit einer vertieften Diskussion und zahlreichen Anhörungen. Es geht um ein äusserst schwer zu lösendes Problem – so dieses denn überhaupt lösbar ist – wegen einiger Grundsatzfragen und einer Reihe von technischen Anwendungsproblemen.
Unter den Grundsatzfragen ist zweifellos die wichtigste jene, dass das Bundesgesetz einen Beruf als völlig legitim und legal betrachtet, der bis vor wenigen Jahrzehnten in nicht wenigen Ländern als Straftat betrachtet wurde oder es heute noch wird. Seine Legalität sollte diese Tätigkeit de facto zu einem „Beruf wie jeder andere“ machen. Aber das ist er nicht. Im Juli 2013 habe ich folgendes geschrieben (und ich habe meine Meinung in den anderthalb Jahren Subkommissionsarbeit in keiner Weise geändert): „Und nun zur Prostitution als „Beruf wie jeder andere“. Ich wünsche all jenen, die so denken, dass eines Tages ihr Söhnchen nach Hause komme und auf die klassische Frage „was willst Du einmal werden?“ antworte: „Prostituierter!“. Wäre es dann noch ein „Beruf wie jeder andere“? Würden sich die Eltern, stolz auf diese Berufswahl, dafür einsetzen, um dem Sohn den Weg zu ebnen für eine brillante berufliche Karriere? Vorweg mit einer Matura. Sei sie klassisch, technisch oder berufsausgerichtet: Am Gymnasium muss man einen Lehrgang für eine Sex-Matura einführen! Sodann eine Fakultät an der USI mit Lizentiat bzw. – sorry – „Bachelor“ nach einer Diplomarbeit über das Kamasutra. Schliesslich ein „Master“ (das tönt besser als „Doktorat“) an der Universität von Tokio, um sich in der weltweit einzigartigen Kunst der „Geisha“ (heutzutage auch des „Geisho“, denn wo kämen wir ansonsten hin im Zeitalter der Gleichberechtigung?) auszubilden. Dort lernte man auch die Zubereitung von Tee. Das hat zwar nichts mit dem Beruf zu tun, aber traditionsgemäss nannte man die qualitativ hoch stehenden Bordelle – man weiss nicht so recht, ob um damit den Besuchern ein Alibi zu verschaffen oder aus anderen Gründen – „Teestuben“.“ Ich glaube vielmehr dass wohl alle Eltern – auch wenn sie nicht sonderlich moralistisch eingestellt sind, aber über einen gesunden Menschenverstand verfügen – mit allen Kräften versuchen werden, ihrem Sohn solcherlei Absichten auszureden. Die sensibelsten Eltern werden sich verzweifelt fragen, was um Gottes Willen sie denn falsch gemacht haben.
Und insgesamt glaube ich, dass meine Meinung auch von jenen geteilt wird, die 2001 das heute in Kraft stehende Gesetz erarbeitet haben, dessen erklärter Zweck es ist, das Phänomen „einzugrenzen“.
Persönlich dränge ich angesichts der objektiven Anwendungsprobleme nicht unbedingt darauf, das gegenwärtige Gesetz zu ändern, aber wenn es denn wirklich sein muss, sähe ich am ehesten eine Unterteilung der Materie in zwei Gesetze: Eines, das die Ausübung der Prostitution regelt, indem es die Voraussetzungen für jene Personen umschreibt, die berechtigt werden sollen, in diesem Bereich tätig zu sein. In einem zweiten Gesetz könnten die Lokale geregelt werden, in welchen die Prostitution ausgeübt wird (Erotiklokale). Die Ausübung der Prostitution würde logistisch auf diese Lokale beschränkt und wäre in sämtlichen anderen Lokalen gesetzwidrig. Und schlagen wir uns aus dem Kopf, ein allfälliges Recht zu statuieren, wonach es erlaubt sein sollte, berufsmässig die eigenen Kunden in den eigenen Privaträumen zu bedienen. Ein Kellner muss seinen Beruf in einem öffentlichen Lokal ausüben, er darf nicht bei sich zuhause Getränke und Speisen gegen Bezahlung anbieten. Warum also sollten denn die Prostituierten nicht gezwungen werden können, ihre „Dienste“ ausschliesslich in anerkannten Bordellen anzubieten ? Letztere würden durch ein Gesetz über Erotiklokale geregelt hinsichtlich technischer Voraussetzungen, Standort, Öffnungszeiten, Werbung und vieles mehr.
Ein weiterer, für mich befremdlicher Punkt – dem ich mich gar entschieden widersetze – ist die Tatsache, dass man zwar als eine der Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eine ärztliche Untersuchung vorsieht, dass es aber ein allenfalls daraus resultierender Hinweis auf eine Geschlechtskrankheit nicht erlaubt, eine erteilte Berufsausübungsbewilligung zu widerrufen.
Über die in der Kommission vorgebrachten Argumente hinaus – diese ärztliche Untersuchung würde zu Unrecht als eine staatliche Garantie dafür betrachtet, dass die/der über eine Bewilligung verfügende Prostituierte gesund ist, dass die Inkubationszeit diesbezüglich keinerlei Sicherheit vermittelt, etc. – verbleibt die folgende Tatsache: Wenn der Staat im Wissen um deren/dessen Erkrankung es zulässt, dass eine Prostituierte oder ein Prostituierter einen Kunden ansteckt – und er ihr/ihm die Bewilligung nicht entzieht – macht sich dieserStaat zum Komplizen einer Straftat !
Wie ersichtlich, tappt man hinsichtlich dieses Gesetzes in mancherlei Hinsicht noch im Dunkeln. Dafür spricht die anderthalb Jahre lang dauernde Diskussion in der Subkommission und in der Kommission sowie die Einfrierung der staatsrätlichen Zusatzbotschaft, was insgesamt zum Ausdruck bringt, dass man noch weit entfernt ist von einer befriedigenden Lösung.
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